Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 120
Nach Gewicht
- BAG, 29.06.2017 – 2 AZR 597/16Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch DetektivZitiert von 49
- BAG, 12.02.2015 – 6 AZR 845/13Verdachtskündigung - BerufsausbildungsverhältnisZitiert von 59
- LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 – 21 Sa 48/17Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 20.07.2016 – 4 Sa 61/15Zitiert von 1
- BAG, 28.03.2019 – 8 AZR 421/17Offene Videoüberwachung - Beweisverwertungsverbot - Zulässigkeit der DatenerhebungZitiert von 7
- OVG Saarland, 14.12.2017 – 2 A 662/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 05.06.2025 – 10 A 4017/23
- LAG Hamm, 08.10.2024 – 6 SLa 335/24
- BAG, 25.07.2024 – 8 AZR 225/23Datenschutz - Schadenersatz - Überwachung durch DetekteiZitiert von 10
120 Entscheidungen zu § 32 BDSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/32#abs-1 (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/32#abs-2 (2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/32#abs-3 (3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.